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Parkplatzmanagement

TFA-Immobilien und Service GmbH
  Nonnenhofer Straße 24/26
17033 Neubrandenburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Parkplatzordnung

Mit Befahren des Grundstückes anerkennt der Fahrzeugführer die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. ALLGEMEINES
Mit Parken des Kraftfahrzeuges kommt ein Vertrag über einen Kfz-Stellplatz zustande. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Personenkraftfahrzeuge abgestellt werden. Folgende Ausnahmen sind zu beachten:
• Lastkraftwagen sowie Fahrzeugen mit Anhängern oder Trailern ist das Parken auf allen Parkplätzen verboten.
• Gekennzeichnete Parkplätze für Behinderte, mit einem „ G” im Ausweis, und Eltern/Kind Parkplätze dürfen nur von diesen
Personengruppen genutzt werden.
• Fahrräder, Motorräder, Motorroller und Mopeds sind nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.
• Parkplätze mit einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge dürfen nur während des Ladevorgangs zum Abstellen des Fahrzeuges ver­ wendet werden.
• Auf den Parkplätzen der TFA-Immobilien und Service GmbH gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) und es darf nur in Schritt-Tempo, 10 km/h, gefahren werden.
• Dem Ersuchen des Parkplatzpersonals muss entsprochen werden, da diese Mitarbeiterinnen nach den Anordnungen der TFA-Immobilien und Service GmbH und sonstigen Vorschriften handeln.
Die nachstehenden Bedingungen werden als Bestandteil des geschlossenen Vertrages anerkannt. Der Nutzer ist verpflichtet, die Parkplatz-
ordnung zu beachten.

2. PARKENTGELT
• Die Nutzung der Parkplätze ist entgeltpflichtig. Für das Befahren des beschrankten Bereichs ist eine Zutrittsberechtigung erforderlich. Diese kann in Form eines QR-Codes oder eines Chips, welcher gegen Kaution erhältlich ist, nachgewiesen werden.
• Die Höhe des aktuell gültigen Entgeltes für die Parkplatznutzung ist unter www.tfa-gruppe.de/parkplatzmanagement veröffentlicht.
• Die Zahlung des Entgeltes berechtigt zur Nutzung des Parkplatzes durch ein Fahrzeug. Die gleichzeitige Nutzung durch mehrere Fahrzeuge ist verboten.
• Verträge zur monatlichen Nutzung können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

3. PARKEN DES FAHRZEUGES
• Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten und ausgewiesenen Standplätze abgestellt werden. Gegen Aufpreis kann ein festgelegter Parkplatz für die ausschließliche Nutzung durch den Vertragspartner reserviert und ausgeschildert werden. Dieser darf nicht von Dritten genutzt werden.
• Das Fahrzeug ist auf dem markierten Platz so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Die Fahrgassen sowie Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten sind stets freizuhalten.
• Das Parken auf den Gästeparkplätzen ist nur für eine Nutzung von bis zu 1,5 Stunden gestattet. Es ist eine Parkscheibe zu verwenden. Nach Ablauf der Parkzeit ist das Fahrzeug vom Stellplatz zu entfernen.
• Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
• Bitte lassen Sie keine Kinder und Tiere unbeaufsichtigt im Fahrzeug zurück. Bei Nichtbeachtung behalten wir uns vor, das Fahrzeug zum Schutz des Lebens zu öffnen.
• Verstöße gegen diese Parkordnung werden mit einer Vertragsstrafe von 25 € geahndet. Sie ist insbesondere fällig, wenn das Fahrzeug un­ rechtmäßig auf einem Mieterparkplatz abgestellt wurde, es Verkehrswege oder Feuerwehrzufahrten beeinträchtigt oder im absoluten Hal­ teverbot steht. Eine Vertragsstrafe ist auch fällig, wenn auf den Kurzzeitparkplätzen ohne oder mit fehlerhaft eingestellter Parkscheibe ge­ parkt wird oder die zulässige Parkzeit überschritten wurde. Zusätzlich zur Vertragsstrafe können weitere Gebühren für eine Halterauskunft und im Wiederholungsfalle durch die Hinzuziehung eines Anwaltes zwecks Unterlassungsaufforderung anfallen.
• Auf Parkplätzen für Behinderte, auf Feuerwehrzufahrten und im absoluten Halteverbot stehende Fahrzeuge werden zudem kostenpflichtig abgeschleppt.

4. HAFTUNG DES PARKPLATZNUTZERS
• Der Parkplatznutzer haftet für alle durch ihn selbst oder seiner Begleitpersonen auf dem Parkplatz oder gegenüber anderen Parkplatznut zern verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich der TFA-Immobilien und Service GmbH und der Po lizei anzuzeigen.
• Verunreinigungen, die der Parkplatznutzer zu verantworten hat, sind unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist die TFA= Immobilien und Service GmbH berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Parkplatznutzers beseitigen zu lassen.

5. HAFTUNG DER TFA-IMMOBILIEN UND SERVICE GMBH
• Die Benutzung der TFA-lmmobilien und Service GmbH Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Die TFA-Immobilien und Service GmbH haftet für alle Schäden, soweit sie nachweislich von ihr oder ihrem Personal verschuldet wurden und außerdem vor Verlassen des Parkplatzes an­ gezeigt werden.
• Eine Haftung für die Beschädigung an Fahrzeugen sowie Diebstahl der Fahrzeuge oder Diebstahl von Gegenständen aus dem Fahrzeuge wird nicht übernommen. Die Bewachung der abgestellten Fahrzeuge oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Parkplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages.

6. GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag/der Parkplatzordnung ist das Amtsgericht Neubrandenburg.

TFA-Immobilien und Service GmbH Nonnenhofer Straße 24/26
17033 Neubrandenburg